Auction:

Antike, seltene und dekorative Orientteppiche

Auction Date:

Samstag, 1. Dezember 2012 am 15.00 Uhr

Location:

Kongresshaus im Kammermusiksaal
Gotthardstrasse 5
8002 Zürich
 

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

Rippon Boswell versteigert in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Mit Teilnahme an der Versteigerung, spätestens mit Abgabe eines Gebotes in der Versteigerung oder mit Zugang eines schriftlichen Gebotes gelten für alle Beteiligten für sämtliche Beziehungen mit dem Versteigerer nachfolgende Versteigerungsbedingungen. Sie gelten für den freihändigen Verkauf gleichermassen.

1. Besichtigung Kaufinteressenten können das Verteigerungsgut während der bekanntgegebenen Zeiten besichtigen und auf eigene Kosten und Gefahr prüfen.

2. Gebot

2.1 Nach Aufruf des einzelnen Versteigerungsloses und Nennung der Anfangssumme durch den Versteigerer beginnt die Versteigerung mit der Abgabe von Geboten durch die Anwesenden.

2.2 Nicht anwesende Interessenten können ein schriftliches Gebot abgeben, das dem in der Versteigerung von Anwesenden abgegebenen Gebot gleichsteht. Es muss am Tag der Versteigerung eingegangen sein. Es soll den Versteigerungsgegenstand sowie den gebotenen Preis genau benennen. Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bietenden. Unbekannte Kunden müssen ausreichende Sicherheit nachweisen. Der Versteigerer ist nicht zur Benachrichtigung verpflichtet, wenn ein Gebot mangels Sicherheit nicht berücksichtigt werden kann. Jedes schriftliche Gebot wird betragsmässig nur insoweit in Anspruch genommen, als es erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten. In der Versteigerung wird auf ein vorliegendes schriftliches Gebot hingewiesen. 

2.3 Der Versteigerer kann ein Gebot ohne Begründung zurückweisen. 

2.4 Ein Bieter bleibt an das abgegebene Gebot gebunden, wenn ein nachfolgendes Übergebot ungültig ist oder vom Versteigerer sofort zurückgewiesen wird.

2.5 Ein Gebot ist wirksam abgegeben, wenn es zur Kenntnis des Versteigerers gelangt. Ein Übergebot nach oder gleichzeitig mit dem Zuschlag wird grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Zi. 2.4 wird hiervon nicht berührt.

2.6 Alle Gebote gelten als vom Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgegeben, ausser wenn er vor Versteigerungsbeginn dem Versteigerer bekannt gibt, dass er namens und für Rechnung eines anderen handelt und dessen Name und Anschrift mitteilt.

3. Zuschlag

3.1 Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem wiederholten Aufruf des höchsten Gebotes kein Übergebot abgegeben wird und der Mindestzuschlagspreis erreicht ist. Der Versteigerer muss dem Meistbietenden den Zuschlag nicht erteilen, sofern es im Interesse des Einlieferers geboten erscheint.

3.2 Der Versteigerer kann einen Zuschlag verweigern oder unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Einlieferers zuschlagen. Der Bieter bleibt dann an sein Gebot für vier Wochen gebunden.

3.3 Bei Abgabe gleichlautender Gebote mehrerer Bieter entscheidet das Los, wer den Zuschlag erhält. Die Verlosung erfolgt unverzüglich und wird nach Ermessen des Versteigerers durchgeführt.

3.4 Bei Zweifeln, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, ob ein Übergebot übersehen worden ist, sowie bei allen anderen unklaren Fällen kann der Versteigerer das Versteigerungslos nochmals zum Aufruf bringen; ein erfolgter Zuschlag ist mit erneutem Aufruf unwirksam.

3.5 Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Einlieferer, der durch den Versteigerer vertreten wird, und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt worden ist, ein Kaufvertrag zustande.

3.6 Mit dem Zuschlag gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

4. Zahlung

4.1 Zuzüglich zum Zuschlagspreis ist vom Ersteigerer ein Aufgeld zu entrichten, welches 15 % vom Zuschlagspreis beträgt. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei Nichtbezahlung in bar ist die Rechnung innert sieben Tagen nach Abschluss der Auktion zu bezahlen. Zahlungen auswärtiger Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind innert 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

4.2 Rippon Boswell ist ermächtigt, in Vertretung für den Einlieferer oder im eigenen Namen alle Handlungen oder Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit dem Einzug der Forderung zusammenhängen, auch die gerichtliche Geltendmachung.

4. 3 Zahlungen sind in bar zu leisten. Bei Überweisungen oder erfüllungshalber Zahlung durch Scheck oder Wechsel ist diese erst mit vollständiger Gutschrift erfüllt.

4.4 Wird die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder ohne Fristansetzung oder sonstige Mitteilung an den Ersteigerer den Zuschlag annullieren. Der Ersteigerer haftet für allen aus der Nichtzahlung bzw. Zahlungsverspätung entstehenden Schaden; der zu ersetzende Schaden ist die Differenz zwischen dem vom Käufer geschuldeten Zuschlagsbetrag, zuzüglich Aufgeld, und einem bei der nächsten Auktion für den gleichen Steigerungsgegenstand erzielten Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld, sowie die durch Nichtzahlung entstandenen Kosten. Auf einen allfälligen Mehrerlös hat der Ersteigerer, dessen Zuschlag annulliert wurde, keinen Anspruch. Bei Zahlungsverzug kann Rippon Boswell offene Rechnungen einer Inkassostelle übergeben und es wird ein Verzugszins von 10 % p.A. auf den Rechnungsbetrag erhoben.

5. Abnahme

5.1 Zugeschlagene Gegenstände sind am Tage des Zuschlages gegen vollständige Bezahlung abzuholen. Wird ein zugeschlagener Gegenstand vor Bezahlung herausgegeben, so steht die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Zuschlagspreises und des Aufgeldes an Rippon Boswell. Der Käufer ist keinesfalls zur Weiterveräusserung oder Verarbeitung berechtigt.

5.2 Ab dem Zeitpunkt des Zuschlages lagern zugeschlagene Gegenstände bei Rippon Boswell für Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Lagerung kann Rippon Boswell einen Lagerzins zuzüglich Bearbeitungskosten verlangen.

5.3 Der Versand zugeschlagener Gegenstände erfolgt nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Käufers, dessen Kosten und Gefahr. Mangels Anweisung werden Versandart und Versandmittel vom Versteigerer ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung nach Zweckmässigkeit bestimmt. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung.

6. Gewährleistung

6.1 Sämtliche Gegenstände werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden, ohne Haftung für erkennbare oder versteckte Mängel.

6.2 Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften. Insbesondere sind Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung Meinungsäusserungen und nicht Tatsachenbehauptungen. Weder aus schriftlichen Erläuterungen noch aus mündlichen Angaben des Versteigerers entsteht für diesen eine Haftung. Jede Gewährleistung für irgendwelche Rechts- und Sachmängel wird ausdrücklich abgelehnt.

7. Sonstige Bestimmungen

7.1 Der Versteigerer kann Katalognummern vereinen, trennen, ausserhalb der Reihe anbieten oder zurückziehen.

7.2 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

7.3 Die Versteigerung ist freiwillig und öffentlich und erfolgt unter Mitwirkung eines Beamten des Stadtammannamtes Zürich 2. Jede Haftung des mitwirkenden Beamten, der Gemeinde und des Staates für Handlungen des Auktionators entfällt. Für die Auktion zeichnet die Firma Rippon Boswell & Co. AG, Baarerstr. 79, 6300 Zug, verantwortlich.
Die Versteigerung unterliegt Schweizerischem Recht.

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